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Lkw-Fahrerkarte auslesen – Pflicht oder optional?

Einen Lkw zu steuern erfordert Konzentration und Übung. Mit der Fahrererlaubnis alleine ist es aber auch noch nicht getan, denn als Fahrer ist man zum Beispiel auch für die Ladungssicherung verantwortlich und jegliche Fahrten müssen nachgewiesen werden können. Das passiert heutzutage freilich nicht mehr per Hand, sondern mit einer digitalen Ausstattung in Form eines Fahrtenschreibers (Tachographen) und einer Fahrerkarte. Verwertbar sind die Daten in diesem Zustand aber noch nicht, denn erst mit der richtigen Hardware (Auslesegerät) und einer „Software Fahrerkarte auslesen„ kann eine Karte ausgelesen werden. Das nimmt natürlich ein wenig Zeit in Anspruch, kann man also auch darauf verzichten oder ist es Pflicht?

Die Regeln sind eindeutig

Wird ein Lkw, der mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, gewerblich gelenkt, dann muss sowohl eine Fahrerkarte eingelegt als auch regelmäßig ausgelesen werden. Verantwortlich dafür ist zwar der Arbeitgeber (also das Unternehmen), der Fahrer muss das Auslesen allerdings ermöglichen beziehungsweise darf kein Hindernis darstellen. Das Gesetz schreibt außerdem eindeutige Fristen vor, sodass ein Fahrtenschreiber alle 90 Tage und eine Fahrerkarte innerhalb Europas spätestens alle 28 Tage verpflichtend ausgelesen werden muss.

Warum gilt die Pflicht?

Lastkraftwagen bringen nicht nur ordentlich Gewicht auf die Waage, als Arbeitgeber möchte man seine Transporter auch am liebsten 24 Stunden am Tag fahren sehen. Ein stehender Lkw verdient nämlich kein Geld. Das ist jedoch nicht realisierbar, denn die Fahrer sind noch immer Menschen und keine Roboter. Damit es dementsprechend zu keinen Übermüdungen usw. kommt, schreiben die Regeln Lenk- und Ruhezeiten vor. Da Theorie und Praxis aber zwei paar Schuhe sind, will man sich nicht blind auf irgendwelche Vorschriften verlassen. Das eigentliche Stichwort lautet Kontrolle und genau dafür wurde es auch erfunden und eingeführt. Man will zum Beispiel bei einer Kontrolle sicherstellen und überprüfen können, dass die Lenk- und Ruhezeiten vom Fahrer tatsächlich eingehalten werden und wurden.

Genau das passiert mit dem System, wobei es ein Zusammenspiel zwischen digitalen Tachographen (ein weiteres Synonym dafür ist „Kontrollgerät“) und Fahrerkarte ist. Der Tachograph zeichnet die Daten auf und als Speicherort dient dann die Fahrerkarte. Da der Speicherplatz darauf allerdings begrenzt ist, muss die Karte regelmäßig ausgelesen werden.

Die Strafen sind genau festgelegt

Kommt man als Fahrer oder Unternehmer seinen Pflichten nicht nach, dann muss zum Teil tief in die Tasche gegriffen werden. Erfolgt beispielsweise die Benutzung der Geräte (Kontrollgerät und Fahrerkarte) nicht ordnungsgemäß oder gibt es einen Defekt, dann werden für jeden Zeitraum von 24 Stunden 250 beziehungsweise 750 Euro fällig. Das erste Bußgeld bezieht sich auf den Fahrer und die zweite Summe auf die Firma. Verweigert der Fahrer bei einer Kontrolle die Aushändigung der Fahrerkarte und wird dadurch die Überprüfung erschwert, dann sind 75 Euro zu bezahlen.

Wenn man sich also nicht an die Vorschriften hält, dann kann es ganz schön teuer werden.

Fahren ohne Fahrerkarte in Ausnahmesituationen erlaubt

Bei gewerblichen Fahrten muss ausnahmslos immer eine Fahrerkarte eingelegt werden. Bei Verlust oder Defekt ist umgehend (innerhalb einer Woche) Ersatz zu beantragen, in dieser Zeit müssen jedoch trotzdem sämtliche Lenk- und Ruhezeiten schriftlich festgehalten werden. Da dies mit der Hand aber deutlich aufwendiger ist, ist es keine sonderlich attraktive Alternative. Anders schaut es bei Privatfahren aus, denn für diese gibt es keine Lenkzeiten. Man darf also ohne Fahrerkarte fahren, allerdings muss das Gesamtgewicht von Fahrzeug und Anhänger unter 7,5 Tonnen liegen. Nur mit dieser Voraussetzung wird es als Privatfahrt eingestuft.

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