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Plötzlich ein Pflegefall – was nun?

Kein Mensch ist davor gefeit, eines Tages plötzlich zum Pflegefall zu werden und selbst bei den kleinsten alltäglichen Verrichtungen auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein. Das ist nicht nur für die Betroffenen äußerst dramatisch, sondern stellt auch ihre Angehörigen vor gewaltige Herausforderung. Schließlich müssen sie neben ihren sonstigen Aufgaben auch noch die Pflege organisieren oder selbst leisten.

Dank der Pflegeversicherung gibt es für die pflegenden Angehörigen aber zumindest eine finanzielle Unterstützung durch den Staat. Wie hoch diese ausfällt, hängt davon ab, in welche Pflegestufe der zu pflegende Angehörige eingestuft ist. Dadurch ist es für die Angehörigen immerhin möglich, dass sie sich professionelle Hilfe bei einer Vermittlungsagentur für freiberufliche Pflegekräfte suchen. Sie müssen dafür lediglich einige Angaben zum Umfang der Pflegeleistung und ob die Pflegekraft eine spezielle Qualifikation benötigt, machen und erhalten daraufhin einige Vorschläge.

Wie werden Pflegeleistungen beantragt?

Wollen Betroffene oder ihre Angehörigen Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, müssen sie diese bei der Pflegekasse, also ihrer Krankenkasse, beantragen. Sobald dort der Antrag eingegangen ist, überprüft entweder der medizinische Dienst der Kasse oder ein unabhängiger Gutachter, ob die Pflegebedürftigkeit tatsächlich gewährleistet ist. Bearbeitet wird der Antrag seitens der Krankenkasse dann innerhalb von 25 Arbeitstagen.

Unter welchen Voraussetzungen gibt es Leistungen aus der Pflegekasse?

Damit Versicherte Leistungen aus der Pflegekasse in Anspruch nehmen können, müssen sie in den zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre Beiträge entweder selbst oder über die Familienversicherung eingezahlt haben. Um den Pflegegrad festzustellen, geht der Gutachter von der individuellen Situation aus. Wichtige Fragen lauten dabei, wie selbstständig der Betroffene noch ist, was er noch alleine machen kann und welche Fähigkeiten er noch hat.

Dabei hat sich zum 1. Januar 2017 übrigens eine Neuerung ergeben. Denn in der Vergangenheit standen in erster Linie körperliche Beeinträchtigungen im Vordergrund. Durch das sogenannte Pflegestärkungsgesetz wurden zu diesem Stichtag nun auch psychische und geistige Beeinträchtigungen stärker berücksichtigt. Seither gibt es auch fünf statt der bisherigen drei Pflegegrade, sodass die Gutachter den individuellen Fall stärker berücksichtigen können.

Für die Einstufung werden seitens der Gutachter insgesamt sechs Lebensbereiche unter die Lupe genommen. Ein wichtiger Faktor ist beispielsweise die Mobilität, also die Bewegungsfähigkeit des Betroffenen. Nicht minder wichtig sind für die Begutachtung aber auch die kommunikativen und die geistigen Fähigkeiten. Dazu gehört etwa die Frage, ob die Betroffenen Gespräche mit anderen Menschen führen können oder ob sie dazu in der Lage sind, sich zeitlich und räumlich zu orientieren.

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